Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) verpflichtet Unternehmen zu einem strukturierten Umgang mit menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in ihren Lieferketten. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bedeutet dies vor allem, Kundenanforderungen sachgerecht zu beantworten und wirtschaftliche Vorteile aus einem angemessenen, nachvollziehbaren Vorgehen zu ziehen. Der folgende Beitrag erläutert die tatsächlichen Inhalte und Pflichten des Gesetzes, grenzt sie von häufig überzogenen Erwartungen ab und zeigt, wie sich die Anforderungen praxisnah umsetzen lassen, ohne übermäßige Bürokratie zu erzeugen.
Bedeutung für kleine und mittlere Unternehmen
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz richtet sich in erster Linie an große Unternehmen, betrifft jedoch indirekt auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die als Zulieferer tätig sind. Für diese Unternehmen besteht ein wirtschaftlicher Vorteil darin, die tatsächlichen gesetzlichen Anforderungen zu kennen und zielgerichtet umzusetzen. Ein strukturiertes, angemessenes Vorgehen ermöglicht es, Aufträge zu sichern, den Informationsbedarf größerer Abnehmer souverän zu bedienen und übermäßigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden.
Inhalt und Geltungsbereich des Gesetzes
Das Gesetz verlangt von Unternehmen die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards und menschenrechtsbezogener Umweltpflichten. Es gilt in Deutschland für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Gezählt werden dabei alle Mitarbeitenden unabhängig vom Beschäftigungsumfang; Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter werden berücksichtigt, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb eingesetzt sind.
Ziel ist die Sicherstellung der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen und der Schutz der Rechte auf sauberes Wasser, Boden und Luft in der unmittelbaren Umgebung der Betroffenen. Es handelt sich dabei nicht um ein allgemeines Umweltschutzgesetz, sondern um ein Gesetz mit menschenrechtlichem Fokus.
Pflichten bestehen zunächst gegenüber dem eigenen Unternehmen und den unmittelbaren Lieferanten. Mittelbare Zulieferer werden erst dann relevant, wenn konkrete Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverstöße vorliegen.
Pflichten und Strukturen
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sieht ein Bündel von Maßnahmen vor:
- Einrichtung eines Risikomanagements mit klar definierten Zuständigkeiten.
- Risikoprüfungen in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen, zum Beispiel bei Unternehmensveränderungen oder Beschwerden.
- Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung und Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen.
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, das auch Personen entlang der Lieferkette offensteht.
- Regelmäßige Wirksamkeitskontrolle der getroffenen Maßnahmen.
Der Leitbegriff des Gesetzes ist die Angemessenheit. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von der Unternehmensgröße, dem Einflussvermögen, der Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit möglicher Risiken sowie vom eigenen Verursachungsbeitrag ab.
Wesentlich ist zudem, dass das Gesetz eine Bemühungspflicht, jedoch keine Erfolgspflicht vorsieht. Unternehmen müssen nachweisen, dass sie sich ernsthaft um die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen bemühen, nicht aber garantieren, dass keine Verstöße auftreten.
Umsetzung und Kontrolle
Die Kontrolle des Gesetzes obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Beschwerden und Berichte werden dort geprüft; die Berichtspflicht wurde zeitweise ausgesetzt. Die Kontrolltätigkeit konzentriert sich auf Branchen mit erhöhtem Risiko wie Textilwirtschaft oder Rohstoffgewinnung. Der derzeitige Vollzug des Gesetzes ist auf Lernprozesse ausgelegt und zielt weniger auf Sanktionen als auf den Aufbau nachhaltiger Strukturen.
Verbindung zu weiteren Regelungen
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz steht in engem Zusammenhang mit weiteren rechtlichen Vorgaben:
- Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden, ein Hinweisgebersystem einzurichten, das auch für die Zwecke des Lieferkettengesetzes genutzt werden kann.
- Die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung (im Vortrag als „CSAD“ bezeichnet) fordert Unternehmen auf, im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse auch Menschenrechtsrisiken zu bewerten.
- Die geplante europäische Lieferkettenrichtlinie wird die nationalen Vorschriften perspektivisch erweitern und teilweise verschärfen. Sie sieht beispielsweise einen Übergangsplan zur Erfüllung der Klimaschutzziele, einen weiter gefassten Lieferkettenbezug und eine zivilrechtliche Haftung vor. Der Geltungsbereich soll wie im deutschen Gesetz bei 1.000 Beschäftigten beginnen.
Praktisches Vorgehen für Unternehmen
Die Anforderungen lassen sich durch ein systematisches, angemessenes Vorgehen umsetzen:
- Überblick schaffen: Erfassen der regelmäßig benötigten Rohstoffe, Produkte, Dienstleistungen und Beschaffungsländer anhand von Belegen und Inventuren.
- Abstrakte Risikoanalyse: Grobe Einschätzung anhand von Länder- und Produktgruppenrisiken.
- Vertiefung bei Auffälligkeiten: Detaillierte Prüfung bei erkennbaren Risiken oder konkreten Hinweisen; Berücksichtigung mittelbarer Zulieferer.
- Beschwerdeverfahren: Einrichtung eines niederschwelligen und erreichbaren Kanals, über den Betroffene oder Dritte Verstöße melden können.
- Dokumentation und jährliche Überprüfung: Nachvollziehbare Darstellung von Entscheidungen, Maßnahmen und Ergebnissen.
- Nutzung bestehender Systeme: Verknüpfung mit bestehenden Hinweisgebersystemen und Prozessen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, um Doppelarbeit zu vermeiden.
Fazit
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist weniger ein Bürokratiemechanismus als ein strukturierter Rahmen für verantwortungsvolles Handeln. Für KMU bietet es die Möglichkeit, mit überschaubarem Aufwand Transparenz zu schaffen, Kundenanforderungen fundiert zu beantworten und die eigene Position in der Lieferkette zu stärken. Ein pragmatisches, gut dokumentiertes Risikomanagement genügt den gesetzlichen Anforderungen und trägt zugleich zur Sicherung langfristiger Geschäftsbeziehungen bei.
Ein vertiefender Blick lohnt sich besonders: Der zugehörige Impulsvortrag bietet einen klaren, praxisnahen Einstieg und zeigt Schritt für Schritt, wie Unternehmen die Anforderungen des Gesetzes realistisch, effizient und ohne unnötige Bürokratie umsetzen können.
Hinweis: Dieser Text wurde vom Redaktionsteam connectSHub mit KI-Unterstützung erstellt und inhaltlich geprüft. Grundlage des Inhalts ist das Transkript des Impulses aus unserer Veranstaltung:
Aufzeichnung vom 07.11.2024: Hätte, hätte, Lieferkette von Prof. Dr. Holger Petersen
Material: Präsentation (Download)